Die Satzung des Diakonie-Fördervereins

Satzung des Diakoniefördervereines  Idsteiner Land e.V.

In der Fassung vom 15.06.2018

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Diakonieförderverein Idsteiner Land“. Er hat seinen Sitz in Idstein und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Fördervereins

 

1) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und –pflege sowie die Förderung von mildtätigen Zwecken durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft im Sinne des §58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO), nämlich für die Diakoniestation Idsteiner Land und des Diakonischen Werks Rheingau-Taunus / Diakonie Hessen - Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V. zum Zwecke der Altenhilfe in den Kommunen Idstein, Waldems und Hünstetten.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

a, Erhebung von Beiträgen und Umlagen

b, Die Beschaffung von Mitteln und Spenden

c, Die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein

 

2) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

3) Die Mittel des Fördervereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die den Zwecken des Fördervereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4) Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

5) Die Mitglieder des Fördervereines erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereines.

 

§ 3   Mitgliedschaft

 

1) Mitglieder des Fördervereines können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann die antragstellende Person eine Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung verlangen, diese entscheidet endgültig.

 

2) Jedes Mitglied zahlt einen Mindestbetrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

3) Die Mitgliedschaft erlischt

a) beim Tod eines Mitglieds oder bei Löschen der juristischen Person.

b) durch schriftliche Kündigung beim Vorstand mit Austrittsmöglichkeit nur zum Ende eines Kalenderjahres.

c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen den Zweck, seine Pflichten und die Interessen des Fördervereines handelt. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Satz 4 finden entsprechend Anwendung.

 

§ 4 Organe des Vereines

 

Organe des Fördervereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Der Vorstand

 

1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in, der/dem stellvertretenden Schriftführer/in, der/dem Kassenwart/in, der/dem stellvertretenden Kassenwart/in sowie einem Mitglied der Dekanatssynode Idstein, sofern dieses nicht im Vorstand bereits in anderer Funktion vertreten ist.

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

 

2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt, ausgenommen das Mitglied der Dekanatssynode, welches der Dekanatssynodalvorstand für jeweils 2 Jahre benennt.

 

3) Die Amtsdauer des Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neuen Vorstandes in das Vereinsregister. Wiederwahl ist möglich.

 

4) Der Vorstand tritt auf Einladung der/des Vorsitzenden oder, bei deren/dessen Verhinderung, der/des stellvertretenden Vorsitzenden zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter/in wenigstens drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/von dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.


§ 6  Die Mitgliederversammlung

 

1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

 

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder ihrer/seinem Stellvertreter/in einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe bei der/bei dem Vorsitzenden beantragt.

 

3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung hat spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin in Textform zu erfolgen.

 

4) Der Mitgliederversammlung obliegen

a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung

b) die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes

c) die Wahl der Vorstandsmitglieder

d) die Festsetzung des Beitrages

e) die Beschlussfassung und Änderung der Satzung und die Auflösung des Fördervereines

f) die Beschlussfassung über die Vergabe der Fördermittel

 

5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden, abgesehen von der Bestimmung in § 8, mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von der/dem Vorsitzenden und von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 7 Kassenprüfung

 

1) Die Kassenführung des Vorstandes ist durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Prüfer/innen zu prüfen. Der Prüfbericht ist Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 8 Satzungsänderung und Auflösung

 

1) Eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Fördervereines können nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesen Beschlüssen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

2) Bei Auflösung des Fördervereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Fördervereines an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche Zwecke im Bereich der Stadt Idstein und der Gemeinde Waldems zu verwenden hat.

 

15.06.2018

Pfarrer Markus Eisele

Vorsitzender